Information zur internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Die Einhaltung von Recht und Gesetz hat für unsere Einrichtung höchste Priorität und ist Grundlage unserer Arbeit.

Um Verstöße zu identifizieren, sie zu verfolgen oder bestenfalls verhindern zu können, sind wir in vielen Fällen auf Hinweise angewiesen. Sie haben die Möglichkeit, diese an unsere interne Meldestelle zu kommunizieren.

Unsere interne Meldestelle unterliegt den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).

Meldungen, die unter dem besonderen Schutz des HinSchG stehen, sind:

  • Verstöße, die Straftatbestände erfüllen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1HinSchG),
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind (Ordnungswidrigkeiten), soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen (§ 2 Abs. 1 N. 2 HinSchG),
  • Verstöße gegen ausgewähltes Bundes- oder Landesrecht sowie gegen bestimmte Unions-Rechtsakte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG).

Es ist dabei nicht erforderlich, dass Sie die Verstöße beweisen können. Entscheidend ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Meldung glauben oder annehmen müssen, dass der mitgeteilte Sachverhalt wahr ist. Nicht geschützt sind daher Hinweise, die nachweislich wider besseres Wissen oder missbräuchlich abgegeben wurden.

Wir nehmen jeden Hinweis ernst und prüfen diesen gewissenhaft.

Die Untersuchungen werden unabhängig und unparteilich durchgeführt.

Eingehende Hinweise werden im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen vertraulich und unter Beachtung des Datenschutzes behandelt.

Verantwortlich für unsere interne Meldestelle ist:

  • Elena Jakobi

Meldungen können auf folgenden Wegen abgegeben werden:

  • Telefonisch unter: 05191 935 204
  • per E-Mail: hinweisgeber@sthz.de
  • per Post:
    Stiftung Haus Zuflucht
    Hinweisgebermeldestelle
    Lüneburger Str. 130
    29614 Soltau
  • per Kontaktformular (siehe unten)
  • oder persönlich vor Ort

Nach Eingang einer Meldung in der internen Meldestelle erhalten Sie nach spätestens 7 Tagen eine Eingangsbestätigung und nach 3 Monaten eine Rückmeldung zur Behandlung des Hinweises.

Bei anonymen Meldungen kann dies nur erfolgen, sofern und soweit der internen Meldestelle eine Kontaktaufnahme zu der hinweisgebenden Person möglich ist.

Die interne Meldestelle ist nach § 10 HinSchG befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in des § 13 des HinSchG bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Es werden die Daten zur Dokumentation der Meldung, zur Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung und zur Ergreifung der Folgemaßnahmen verarbeitet. Die interne Meldestelle setzt spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und der Identität der betroffenen Person um.

Es besteht keine Verpflichtung, den Weg über die interne Meldestelle zu wählen. Möglich bleibt weiterhin eine Kommunikation außerhalb dieses Meldeverfahrens an Leitung der Einrichtung und/oder Vertrauenspersonen, z.B. Mitarbeitervertretung. Daneben besteht die Möglichkeit, Meldungen nach dem HinSchG an hierfür zuständige externe Stellen abzugeben. Die Meldestelle des Bundes erreichen Sie unter: BfJ – Hinweisgeberstelle (bundesjustizamt.de).

Kontaktformular